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Wissenswertes rund um die Pflege

Pflegegrad, Leistungen, Kosten, Entlastung für Angehörige – die wichtigsten Fragen, verständlich und ehrlich beantwortet. Finden Sie schnell die Antwort, die Sie gerade brauchen.

43 Fragen · 10 Themengebiete
Pflegegrad & Begutachtung Leistungen der Pflegekasse (SGB XI) Medizinische Behandlungspflege (SGB V) Entlastungsbetrag, Verhinderungs- & Kurzzeitpflege Pflegehilfsmittel, Hausnotruf & Wohnen Kosten, Abrechnung & Eigenanteil Erste Schritte & Ablauf bei uns Demenz & besondere Betreuung Angehörige, die pflegen Rund um unseren Pflegedienst
Pflegegrad & Begutachtung

Vom Antrag bis zur Einstufung – wie Sie zu einem Pflegegrad kommen.

Was ist ein Pflegegrad und wie viele gibt es?+

Der Pflegegrad beschreibt, wie selbstständig ein Mensch im Alltag noch ist. Es gibt fünf Pflegegrade – von Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung) bis Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung). Je höher der Pflegegrad, desto mehr Leistungen übernimmt die Pflegekasse.

Wie beantrage ich einen Pflegegrad?+

Ein formloser Anruf oder ein kurzes Schreiben an die Pflegekasse (sie sitzt bei Ihrer Krankenkasse) genügt, um den Antrag zu stellen. Wichtig ist das Datum: Leistungen werden ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Anschließend meldet sich der Medizinische Dienst (MD) für einen Begutachtungstermin – wir helfen Ihnen kostenlos beim Antrag und bei der Vorbereitung.

Wie läuft die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst ab?+

Ein Gutachter kommt zu Ihnen nach Hause und schaut sich in sechs Lebensbereichen an, wie selbstständig Sie noch sind – etwa Mobilität, geistige Fähigkeiten, Selbstversorgung und Umgang mit Krankheit. Aus diesen Modulen wird ein Punktwert berechnet, der den Pflegegrad ergibt. Führen Sie vorab ein Pflegetagebuch und seien Sie ehrlich – beschönigen Sie nichts.

Was kann ich tun, wenn der Pflegegrad zu niedrig ist?+

Sie haben einen Monat Zeit, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen. Das lohnt sich häufig: Viele Einstufungen werden im Widerspruch korrigiert. Fordern Sie das Gutachten an, prüfen Sie es auf Lücken und lassen Sie sich unterstützen – wir helfen Ihnen, die Pflegesituation richtig darzustellen.

Bekomme ich rückwirkend Leistungen?+

Ja. Wird der Pflegegrad bewilligt, zahlt die Pflegekasse rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung – auch wenn die Begutachtung erst Wochen später stattfindet. Deshalb gilt: lieber früh den Antrag stellen.

Leistungen der Pflegekasse (SGB XI)

Pflegegeld, Sachleistung und wie sich beides kombinieren lässt.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung?+

Pflegegeld erhalten Sie, wenn Angehörige oder Bekannte die Pflege übernehmen – es wird direkt an Sie ausgezahlt. Pflegesachleistung bedeutet, dass ein ambulanter Pflegedienst die Pflege übernimmt und direkt mit der Kasse abrechnet. Das Sachleistungs-Budget ist dabei deutlich höher als das Pflegegeld.

Wie hoch ist das Pflegegeld?+

Das monatliche Pflegegeld beträgt aktuell rund 347 € bei Pflegegrad 2, 599 € bei Pflegegrad 3, 800 € bei Pflegegrad 4 und 990 € bei Pflegegrad 5. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, aber den Entlastungsbetrag. Die Beträge werden regelmäßig angepasst.

Wie hoch ist die Pflegesachleistung?+

Für einen ambulanten Pflegedienst stehen pro Monat rund 796 € (Pflegegrad 2), 1.497 € (Pflegegrad 3), 1.859 € (Pflegegrad 4) und 2.299 € (Pflegegrad 5) zur Verfügung. Diese Beträge rechnen wir direkt mit Ihrer Pflegekasse ab – Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.

Kann ich Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren?+

Ja, das ist die sogenannte Kombinationsleistung und in der Praxis sehr verbreitet. Nutzen Sie zum Beispiel 60 % des Sachleistungs-Budgets über uns, erhalten Sie zusätzlich 40 % des Pflegegeldes ausgezahlt. So lassen sich professionelle Pflege und Unterstützung durch Angehörige flexibel verbinden.

Bekomme ich bei Pflegegrad 1 schon Leistungen?+

Ja, wenn auch begrenzt: Bei Pflegegrad 1 erhalten Sie unter anderem den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich, einen Zuschuss zu Pflegehilfsmitteln, Beratung sowie Zuschüsse für einen Hausnotruf und Wohnraumanpassung. Wir zeigen Ihnen, wie Sie diese Mittel optimal nutzen.

Medizinische Behandlungspflege (SGB V)

Verordnete medizinische Leistungen – über die Krankenkasse.

Was ist Behandlungspflege?+

Behandlungspflege umfasst medizinische Leistungen, die ein Arzt verordnet – zum Beispiel Medikamentengabe, Injektionen (etwa Insulin), Wundversorgung, Anziehen von Kompressionsstrümpfen oder Blutdruckkontrollen. Sie wird über die Krankenkasse nach SGB V abgerechnet, nicht über die Pflegekasse.

Brauche ich für die Behandlungspflege einen Pflegegrad?+

Nein. Behandlungspflege ist unabhängig vom Pflegegrad und steht jedem gesetzlich Versicherten zu, sofern eine ärztliche Verordnung vorliegt. Auch ohne anerkannten Pflegegrad können wir Sie also medizinisch versorgen.

Wie bekomme ich eine Verordnung für Behandlungspflege?+

Ihr Haus- oder Facharzt stellt eine Verordnung häuslicher Krankenpflege (Muster 12) aus. Diese reichen wir gemeinsam mit Ihnen bei der Krankenkasse zur Genehmigung ein. Gerne kümmern wir uns um den organisatorischen Ablauf, damit die Versorgung nahtlos startet.

Muss ich für die Behandlungspflege etwas zuzahlen?+

Die Behandlungspflege selbst übernimmt die Krankenkasse. Lediglich eine gesetzliche Zuzahlung von 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung kann anfallen – begrenzt auf die ersten 28 Tage im Kalenderjahr. Wer die Belastungsgrenze erreicht hat oder befreit ist, zahlt nichts.

Entlastungsbetrag, Verhinderungs- & Kurzzeitpflege

Zusätzliche Budgets, die viele gar nicht ausschöpfen.

Was ist der Entlastungsbetrag von 131 €?+

Jeder Mensch mit Pflegegrad 1 bis 5 erhält monatlich 131 € Entlastungsbetrag. Damit lassen sich zum Beispiel Betreuung, Alltagsbegleitung, hauswirtschaftliche Hilfe oder Angebote zur Unterstützung im Alltag finanzieren. Der Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Rechnung erstattet.

Verfällt der Entlastungsbetrag, wenn ich ihn nicht nutze?+

Nicht sofort: Nicht genutzte Beträge können angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Viele Pflegebedürftige verschenken hier Geld – wir helfen Ihnen, das Budget sinnvoll einzusetzen, bevor es verfällt.

Was ist Verhinderungspflege?+

Verhinderungspflege springt ein, wenn die pflegende Person verhindert ist – etwa durch Urlaub, Krankheit oder einfach zur Entlastung. Die Pflegekasse übernimmt dann die Kosten für eine Ersatzpflege. Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2.

Was ist Kurzzeitpflege?+

Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende vollstationäre Versorgung, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die häusliche Pflege kurzfristig nicht möglich ist. Sie ist auf einen begrenzten Zeitraum im Jahr ausgelegt und wird von der Pflegekasse bezuschusst.

Stimmt es, dass Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammengelegt wurden?+

Ja. Seit Juli 2025 gibt es für Pflegegrade 2 bis 5 einen gemeinsamen Jahresbetrag von rund 3.539 €, den Sie flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einsetzen können. Das macht die Planung deutlich einfacher – wir beraten Sie, wie Sie das Budget optimal nutzen.

Pflegehilfsmittel, Hausnotruf & Wohnen

Hilfsmittel und Zuschüsse, die den Alltag zu Hause sicherer machen.

Welche Pflegehilfsmittel zahlt die Kasse?+

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen oder Schutzschürzen bezuschusst die Pflegekasse mit bis zu 42 € pro Monat. Die Lieferung läuft meist bequem als monatliche Box nach Hause. Wir helfen Ihnen bei der Beantragung.

Bekomme ich einen Zuschuss für einen Hausnotruf?+

Ja. Ab Pflegegrad 1 übernimmt die Pflegekasse einen Großteil der Kosten für ein Hausnotruf-System – aktuell rund 25,50 € monatlich. Per Knopfdruck erreichen Sie rund um die Uhr Hilfe, was besonders für allein lebende Menschen Sicherheit gibt.

Was sind wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?+

Das sind Umbauten, die das Wohnen mit Pflegebedarf erleichtern – etwa ein barrierefreies Bad, Haltegriffe, der Abbau von Türschwellen oder ein Treppenlift. Die Pflegekasse bezuschusst solche Maßnahmen mit bis zu 4.000 € je Maßnahme, bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushalt entsprechend mehr.

Wer hilft mir, die passenden Hilfsmittel zu finden?+

Im Rahmen unserer Beratung und der Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI schauen wir uns Ihre Wohnsituation an und empfehlen passende Hilfsmittel und Anpassungen. So nutzen Sie alle Zuschüsse, die Ihnen zustehen, ohne sich durch Anträge kämpfen zu müssen.

Kosten, Abrechnung & Eigenanteil

Was kostet Pflege wirklich – und was bleibt am Ende übrig?

Was kostet mich der Pflegedienst?+

Einen Großteil der Leistungen rechnen wir direkt mit Ihrer Pflege- und Krankenkasse ab – Sie gehen nicht in Vorleistung. Ein Eigenanteil entsteht nur, wenn der tatsächliche Pflegeaufwand über dem Budget Ihres Pflegegrades liegt. In einem kostenlosen Gespräch rechnen wir Ihren Fall transparent durch.

Was passiert, wenn das Budget nicht reicht?+

Übersteigt der Pflegeaufwand das Sachleistungs-Budget, lässt sich der Eigenanteil oft durch Pflegegeld-Anteile, den Entlastungsbetrag oder weitere Leistungen senken. Reicht das Einkommen nicht aus, springt die Sozialhilfe mit der Hilfe zur Pflege ein. Wir zeigen Ihnen alle Möglichkeiten auf.

Was ist die Hilfe zur Pflege?+

Die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung des Sozialamts für Menschen, deren Einkommen und Vermögen die Pflegekosten nicht decken. Sie übernimmt den Eigenanteil ganz oder teilweise. Den Antrag stellen Sie beim Sozialamt – wir unterstützen Sie bei den Unterlagen.

Bekomme ich von Ihnen eine transparente Abrechnung?+

Ja. Sie erhalten nachvollziehbare Leistungsnachweise und sehen genau, welche Leistungen erbracht und mit welcher Kasse abgerechnet wurden. Transparenz ist uns wichtig – es gibt keine versteckten Kosten.

Erste Schritte & Ablauf bei uns

Wie eine Versorgung mit uns startet – Schritt für Schritt.

Wie schnell können Sie mit der Pflege beginnen?+

In dringenden Fällen können wir oft innerhalb von 24 bis 48 Stunden starten. Rufen Sie uns einfach an – wir finden gemeinsam die schnellste Lösung für Ihre Situation, auch kurzfristig nach einem Krankenhausaufenthalt.

Wie läuft das erste Gespräch ab?+

Wir kommen kostenlos und unverbindlich zu Ihnen nach Hause, lernen Sie und Ihre Situation kennen und klären Ihren Pflegebedarf. Auf dieser Basis erstellen wir einen Vorschlag, welche Leistungen sinnvoll sind und wie sie finanziert werden. Sie entscheiden danach in Ruhe.

Muss ich schon einen Pflegegrad haben, um Sie zu beauftragen?+

Nein. Wir unterstützen Sie auch ohne bestehenden Pflegegrad – etwa mit Behandlungspflege auf ärztliche Verordnung – und helfen Ihnen kostenlos, den passenden Pflegegrad zu beantragen.

Bekomme ich immer dieselbe Pflegekraft?+

Wir arbeiten mit festen Bezugspflegekräften. So entsteht Vertrauen, die Pflegekraft kennt Ihre Bedürfnisse und Sie müssen sich nicht ständig auf neue Gesichter einstellen. Bei Urlaub oder Krankheit sorgen wir für eine eingearbeitete Vertretung.

Kann ich den Pflegedienst wieder wechseln oder kündigen?+

Ja. Sie sind nicht langfristig gebunden und können den Pflegedienst wechseln. Uns ist wichtig, dass Sie sich gut aufgehoben fühlen – wenn etwas nicht passt, sprechen Sie uns an, wir finden eine Lösung.

Demenz & besondere Betreuung

Unterstützung, wenn Vergesslichkeit den Alltag verändert.

Welche Hilfen gibt es bei Demenz?+

Menschen mit Demenz haben Anspruch auf dieselben Leistungen wie andere Pflegebedürftige – Pflegegeld, Sachleistungen und vor allem den Entlastungsbetrag für Betreuung und Alltagsbegleitung. Schon bei beginnender Demenz lohnt sich ein Antrag auf einen Pflegegrad.

Was ist Betreuung und Alltagsbegleitung?+

Dabei geht es um Zuwendung und Struktur im Alltag: gemeinsame Beschäftigung, Spaziergänge, Gespräche, Unterstützung bei Tagesabläufen und Entlastung der Angehörigen. Diese Leistungen lassen sich besonders gut über den Entlastungsbetrag finanzieren.

Wie gehen Sie mit Menschen mit Demenz um?+

Mit Geduld, festen Bezugspersonen und einem ruhigen, wertschätzenden Umgang. Verlässliche Abläufe und vertraute Gesichter geben Sicherheit und reduzieren Unruhe. Wir beziehen die Angehörigen eng ein, damit die Versorgung zur gewohnten Lebenswelt passt.

Angehörige, die pflegen

Rechte, Auszeiten und Absicherung für pflegende Angehörige.

Bin ich als pflegender Angehöriger sozial abgesichert?+

Ja. Wer einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegt, für den zahlt die Pflegekasse Beiträge in die Rentenversicherung. Auch ein Unfallversicherungsschutz besteht während der Pflegetätigkeit.

Kann ich mir als Berufstätiger für die Pflege freistellen lassen?+

Ja. Für eine akute Pflegesituation können Sie bis zu zehn Arbeitstage kurzfristig fernbleiben und erhalten dafür Pflegeunterstützungsgeld. Für längere Zeiträume gibt es die Pflegezeit (bis zu sechs Monate) und die Familienpflegezeit (bis zu 24 Monate in Teilzeit).

Gibt es kostenlose Pflegekurse für Angehörige?+

Ja. Die Pflegekasse bietet kostenlose Pflegekurse und individuelle Schulungen – auch bei Ihnen zu Hause. Dort lernen Sie pflegerische Handgriffe, den Umgang mit Hilfsmitteln und wie Sie Ihre eigene Gesundheit schützen.

Wie verhindere ich als Angehöriger, auszubrennen?+

Nehmen Sie Entlastungsangebote früh in Anspruch: Verhinderungspflege für Auszeiten, den Entlastungsbetrag für Betreuung und einen ambulanten Dienst für pflegerische Aufgaben. Sich Hilfe zu holen ist kein Versagen, sondern Voraussetzung dafür, langfristig pflegen zu können.

Rund um unseren Pflegedienst

Häufige Fragen zu Einzugsgebiet, Erreichbarkeit und Datenschutz.

In welchen Stadtteilen sind Sie tätig?+

Unser Schwerpunkt liegt in Frankfurt-Sachsenhausen und den umliegenden Stadtteilen. Sprechen Sie uns an – wir prüfen gerne, ob wir auch zu Ihnen kommen können.

Sind Sie auch am Wochenende und nachts erreichbar?+

Unser Büro erreichen Sie Montag bis Freitag von 10:00 bis 17:00 Uhr. Für bestehende Patienten sind wir über unsere Notfallnummer rund um die Uhr erreichbar – auch an Wochenenden und Feiertagen, denn Pflege macht keine Pause.

Was kostet eine Erstberatung?+

Nichts. Das erste Beratungsgespräch ist immer kostenlos und unverbindlich. Wir möchten, dass Sie eine fundierte Entscheidung treffen können, ohne Druck und ohne versteckte Kosten.

Wie gehen Sie mit meinen Daten um?+

Als Pflegedienst verarbeiten wir besonders sensible Gesundheitsdaten und behandeln diese streng vertraulich nach den Vorgaben der DSGVO. Details finden Sie in unserer Datenschutzerklärung; bei Fragen erreichen Sie unsere Datenschutzbeauftragte unter datenschutz@stadt-pflegedienst.de.

Ihre Frage war nicht dabei?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns – die erste Beratung ist immer kostenlos und unverbindlich.

Jetzt beraten lassen →

Alle Angaben dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung. Leistungsbeträge entsprechen dem Stand 2025/2026 und werden gesetzlich regelmäßig angepasst. Maßgeblich sind stets Ihr persönlicher Pflegebedarf, Ihr Pflegegrad und die Entscheidung Ihrer Pflege- bzw. Krankenkasse.